Die Beiträge zur Künstlersozialkasse tragen zu fünfzig Prozent die Versicherten und zu zwanzig Prozent der Bund, der zusätzlich alle Verwaltungskosten übernimmt. Die verbleibenden dreißig Prozent werden von den Auftraggebern aufgebracht. Im Grunde genommen zahlen alle, die Designer gewerblich beauftragen – also jedes Unternehmen, jede Institution, jede Behörde und jeder Verein – eine Künstlersozialabgabe in Höhe von ca. fünf Prozent der Rechnungsnettosumme.
Als Auftraggeberin oder Auftraggeber werden Sie im reinsten Amtsdeutsch als „Verwerter“ bezeichnet, was immerhin erklärt, warum sich die Künstlersozialkasse an Sie wendet: Als Verwerter müssen Sie eine Abgabe abführen, weil sie künstlerische Erzeugnisse zu ihrer Vermarktung nutzen, sie also verwerten. Daraus leiten sich auch die wenigen Ausnahmen von der Abgabe ab: Wenn Sie privat ein Kunstwerk erwerben, müssen Sie nichts abführen, da Sie es nicht wirtschaftlich verwerten. Auch bei Unternehmen, Einrichtungen etc. ist dieser „Eigenbedarf“abgabefrei, zum Beispiel eine künstlerische Gestaltung des Eingangsbereichs Ihres Unternehmens, oder ein Design für eine interne Firmenveranstaltung oder eine Inhouse-Schulung Ihrer Mitarbeiter, denn auch hier gibt es keine wirtschaftliche Verwertung.
Damit sie trotzdem sicher sind, ob Sie Abgaben an die Künstlersozialkasse zu leisten haben, lesen Sie bitte hier nach:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter.html
https://agd.de/auftraggeber/emag/was-muss-ich-als-auftraggeber-ueber-die-kuenstlersozialkasse-wissen
Am besten jedoch fragen sie Ihren Steuerberater.